Anwendungsbereiche und Kältemittelspezifiktion
Anwendungsbereiche
- R290 für Tief- und Normalkühlung, Klimaanwendungen und Wärmepumpen
- R1270 für Tief- und Normalkühlung
- R600 und R600a für Wärmepumpen
Berstgefahr durch gefälschte Kältemittel!
Schwere Verletzungen möglich!
Kältemittel nur von renommierten Herstellern und seriösen Vertriebspartnern beziehen!
Berstgefahr der Kältemittelflasche durch zu hohen Druck!
Kältemittelflasche nicht überfüllen! Nie mehr als 80% des Flaschenvolumen mit Flüssigkeit füllen (bei 25°C).
Beispielvergleich von HF(C)KW-Kältemitteln zu halogenfreien Kohlenwasserstoffen: nur ca. 40% des Nettogewichts einfüllen (Beispiel: R22 10kg -> R290 4kg).
Kältemittelspezifikation
R290/R1270 in Kältemittelqualität entsprechend DIN 8960:1998 einkaufen oder in Anlehnung daran (Anforderungen an Kohlenwasserstoffe gemäß DIN 8960:1998).
- Hohen Feuchtigkeitsanteil vermeiden!
- Feuchtigkeitsindikatoren mit definierter Anzeige des Trocknungsgrades (< 50 ppm) und reichlich dimensionierten Trockner verwenden.
Diese Angaben haben auch Gültigkeit für Anwendungen mit anderen Kohlenwasserstoffen und Gemischen.
| Anforderungen | Einheit |
---|---|---|
Kältemittelreinheit ① | ≥ 99,5 | Masse-% |
Organische Verunreinigung | ≤ 0,5 | Masse-% |
1,3-Butadien ② | ≤ 5 | ppm (Masse) |
Hexan | ≤ 50 | ppm (Masse) |
Benzol ③ | ≤ 1 | ppm (Substanz) |
Schwefel | ≤ 2 | ppm (Masse) |
Temperaturgleit der Verdampfung | ≤ 0,5 | K (bei 5-97% Destill.) |
Nicht-kondensierbare Gase | ≤ 1,5 | Vol.-% der Dampfphase |
Wasser ④ | ≤ 25 | ppm (Masse) |
Säuregehalt | ≤ 0,02 | mg KOH/g Neutralisationszahl |
Verdampfungsrückstände | ≤ 50 | ppm (Masse) |
Feste Rückstände | keine | Sichtkontrolle |
①: Dieser Inhalt wird in der DIN 8960 nicht ausdrücklich angegeben. Nur die Verunreinigungen sind aufgelistet und beschränkt. Der Hauptinhalt ist der Rest bis 100%.
②: Die Anforderung gilt für jeden einzelnen Stoff aus der Gruppe der mehrfach ungesättigten Kohlenwasserstoffe.
③: Die Anforderung gilt für jeden einzelnen Stoff aus der Gruppe der Aromate.
④: Vorläufiger Grenzwert, wird gegebenenfalls aufgrund von Erfahrungen geändert.